Reifenbindung bei Krafträdern mit einer ABE oder Einzelbetriebserlaubnis
Freigabe des Reifenherstellers ab 1.1.2025 nicht mehr zulässig
Bei Krafträdern ohne Reifenbindung in den Fahrzeugpapieren ist grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß den Fahrzeugpapieren entsprechen. Sofern keine Marken- und Profilbindung festgeschrieben ist, kann das Fabrikat frei gewählt werden. Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist. Ausgenommen sind Leichtkraftrad, Kleinkraftrad und Mofa.
Wann liegt eine Reifenbindung vor?
Sind in den Fahrzeugpapieren Reifenbindungen bei Krafträdern mit einer ABE oder Einzelgenehmigung (Feld „K“ in der Zulassungsbescheinigung Teil 1) eingetragen, so sind diese weiterhin bindend.
Die Bemerkung in den Fahrzeugpapieren „Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten“ ist bei Hauptuntersuchungen oder Änderungsabnahmen zu berücksichtigen.
Nur die Suche in der jeweiligen Betriebserlaubnis bringt hier eine detaillierte und sichere Aussage, ob ein oder welches Reifenfabrikat bindend vorgeschrieben ist. Sollte das Reifenfabrikat und der Profiltyp nicht eingehalten werden, so eine Änderungsabnahme mittels Teilegutachten oder Einzelbetriebserlaubnis § 19/2 StVZO erforderlich. Eine Reifenfreigabe des montierten Reifens ist für Fahrzeuge mit einer ABE oder Einzelgenehmigung ab 1.1.2025 (Übergangsregelung: zulässig für DOT -1219 bis zum 31.12.2024) nicht mehr zulässig und wird bei der Hauptuntersuchung (HU) mit einem erheblichen Mangel dokumentiert. Nur für Krafträder mit einer EG-Typgenehmigung (siehe Feld „K“ in der Zulassungsbescheinigung Teil 1) sind die Reifen-Herstellerbescheinigungen, bei abweichender Marken- und Profilbindung gegenüber der EG-Typgenehmigung, weiterhin gültig.